Wie bleiben PsychotherapeutInnen fachlich am Puls der Zeit? Entdecken Sie, warum Fortbildungspunkte mehr sind als nur eine Pflicht!
Inhalt:
- Fortbildungspflicht: Lebenslanges Lernen als Qualitätsmerkmal
- Das Punktesystem: Funktionsweise und Vorteile
- Übersicht: Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen und Punktezuteilung
- Häufige Fragen zu PTK-Punkten
PsychotherapeutInnen, die an der vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungspunkte (PTK-Punkte) nachzuweisen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Behandelnden ihr Wissen stets auf dem neuesten Stand halten und eine qualitativ hochwertige Behandlung anbieten können. Individuelle Schwerpunkte können gesetzt werden. (Stand: Mai 2025)
Fortbildungspflicht: Lebenslanges Lernen als Qualitätsmerkmal
Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht für Psychotherapeutinnen dient der kontinuierlichen Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie gilt für alle approbierten Psychotherapeutinnen, die ihren Beruf ausüben, unabhängig vom Tätigkeitsfeld. In der Psychologie und Psychotherapie gibt es ständig neue Erkenntnisse, Forschungsergebnisse und Therapieansätze, die es ermöglichen, Patientinnen bestmöglich zu unterstützen.
Regelmäßige Fortbildungen tragen zur Qualitätssicherung bei und stellen sicher, dass Psychotherapeutinnen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie helfen, neue Therapiemethoden zu erlernen und aktuelle ethische Richtlinien und Standards einzuhalten. Die Fortbildungspflicht unterstreicht die Bedeutung des lebenslangen Lernens und signalisiert Patientinnen und Öffentlichkeit, dass Psychotherapeutinnen engagiert und qualitätsbewusst arbeiten.
Wichtig: Ein Fortbildungsnachweis muss berufsrechtlich nur auf Verlangen der Kammer erbracht werden, eine bestimmte Punktzahl in einem bestimmten Zeitraum ist nicht vorgeschrieben.
Das Punktesystem: Funktionsweise und Vorteile
Das Punktesystem bietet einen einheitlichen Maßstab für die Absolvierung der verschiedenen Fortbildungen. Innerhalb von fünf Jahren müssen 250 PTK-Punkte gesammelt werden.
- Fristbeginn: Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bzw. mit der Aufnahme der Tätigkeit im Krankenhaus, nicht mit der Erteilung der Approbation.
- Geltungsbereich: Die sozialrechtliche Nachweispflicht gilt für VertragspsychotherapeutInnen, angestellte PsychotherapeutInnen in zugelassenen Krankenhäusern und InhaberInnen bestimmter Trägerverträge (z.B. mit der Senatsverwaltung Berlin).
- Nachweis: Die Landespsychotherapeutenkammern führen das Punktekonto und stellen auf Antrag ein Zertifikat aus, das als Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder dem Arbeitgeber dient.
- Nachweisfrist: Die Frist für die Vorlage des Zertifikats wird von der KV oder dem Arbeitgeber mitgeteilt. Die Kammern empfehlen, das Zertifikat spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu beantragen.

Übersicht: Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen und Punktezuteilung
Dies ist die Punktezuteilung, die auf den Angaben der Psychotherapeutenkammer Berlin basiert. Für die konkrete Bepunktung einzelner Maßnahmen, die je nach Landeskammer leicht abweichen kann, und mögliche regionale Besonderheiten empfiehlt sich immer der Blick in die Fortbildungsordnung der eigenen Landespsychotherapeutenkammer.
Grundprinzipien:
- Eine Fortbildungseinheit dauert 45 Minuten und entspricht in der Regel einem Fortbildungspunkt. Die Bewertung und Maximalwerte sind in den jeweiligen Anlagen geregelt.
- Kammermitglieder können entsprechend ihrer beruflichen Situation individuelle Schwerpunkte setzen.
- Es wird empfohlen, sich in allen drei Fortbildungsarten fortzubilden:
- Theorie
- Praktisch-klinische Tätigkeit
- Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit.
Kategorie A: Vortrag und Diskussion
- Punkte: 1 Punkt pro Fortbildungseinheit (max. 10 Punkte pro Tag)
- Besonderheit: Inhaltlich gleicher Vortrag nur einmal anrechenbar
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
Kategorie B: Kongresse, Tagungen, Symposien
- Punkte: 3 Punkte pro halben Tag / 6 Punkte pro Tag (sofern kein Einzelnachweis wie bei A oder C)
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
Kategorie C: Seminare, Workshops, Qualitätszirkel
- C1 (Seminar, Workshop, Kurs):
- Punkte: Max. 2 Zusatzpunkte pro Tag
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
- C2 (Qualitätszirkel, Supervision, Intervision, Peer Review, Selbsterfahrung, Balint-Gruppe, Fallarbeit etc.):
- Punkte: 1 Punkt pro Einheit, 1 Zusatzpunkt bei Veranstaltungen bis 4 Einheiten
- Nachweis: Formales Sitzungsprotokoll (Teilnehmerliste, Ort, Zeit, Thema)
Kategorie D: Fortbildungsbeiträge in Print- oder elektronischen Medien
- Punkte: 1 Punkt pro Einheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle (max. 20 Punkte/Jahr)
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
Kategorie E: Selbststudium (Fachliteratur/Lehrmittel)
- Punkte: Pauschal 10 Punkte pro Jahr
- Nachweis: Unterzeichnete Selbsterklärung
Kategorie F: Autorenschaft & Referententätigkeit
- F1 (Autorenschaft):
- Punkte: 5 Punkte pro wissenschaftlicher Veröffentlichung (Artikel, Buch, Poster)
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung, Literatur-/Programmnachweis
- F2 (Referent*in/Qualitätszirkelmoderation):
- Punkte: 1 Punkt pro Beitrag zusätzlich zu Teilnehmerpunkten
- Besonderheit: Inhaltlich gleicher Vortrag nur einmal anrechenbar
Kategorie G: Hospitationen in psychotherapierelevanten Einrichtungen
- Punkte: 1 Punkt pro Einheit (max. 8 Punkte pro Tag)
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
Kategorie H: Curriculare Fortbildungen & Weiterbildungen (Kammer-reguliert)
- Punkte: 1 Punkt pro Einheit, 1 Zusatzpunkt bei Veranstaltungen bis 4 Einheiten (max. 2 Zusatzpunkte pro Tag)
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
- Kategorie I: Tutoriell unterstützte Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle
- Punkte: 1 Punkt pro Einheit
- Nachweis: Teilnahmebescheinigung
Wichtige Hinweise:
- Die Teilnahme an Fortbildungen muss durch eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung nachgewiesen werden (mit Angaben zu Veranstaltungsnummer, Punkten, Datum, Stempel, Unterschrift).
- Die Anerkennung von Fortbildungen erfolgt durch die jeweilige Landespsychotherapeutenkammer, die auch über die genaue Bepunktung entscheidet.
- Es wird empfohlen, die Punkte über alle drei Fortbildungsarten (Theorie; Praktisch-klinische Tätigkeit; Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit) zu verteilen, um eine ausgewogene und umfassende berufliche Weiterentwicklung zu gewährleisten.
Häufige Fragen zu PTK-Punkten
Wie viele Fortbildungspunkte müssen pro Jahr erworben werden?
Es gibt keine explizite jährliche Mindestpunktzahl. Die Landespsychotherapeutenkammern empfehlen jedoch, die 250 PTK-Punkte gleichmäßig auf die fünf Jahre zu verteilen.
Was passiert, wenn nicht genügend Punkte gesammelt wurden?
– Eine Verlängerung der Fünf-Jahres-Frist ist auf Antrag möglich (z.B. bei Elternzeit oder längerer Krankheit).
– Wird die Punktzahl nicht erreicht, kann eine zweijährige Nachholfrist gewährt werden, die in der Regel mit Honorarkürzungen verbunden ist.
– Nach Ablauf der Nachholfrist droht der Entzug der Approbation bzw. der Berufserlaubnis.
Für wen gilt die Fortbildungspflicht?
Bitte beachten Sie, dass zwischen der allgemeinen Fortbildungspflicht und der konkreten Nachweispflicht unterschieden werden muss. Sollten Sie unsicher sein, ob für Sie eine Nachweispflicht besteht, empfiehlt es sich, zunächst bei Ihrem Arbeitgeber oder direkt bei Ihrer zuständigen Psychotherapeutenkammer nachzufragen.
1. Berufsrechtliche Fortbildungspflicht
- Wer ist verpflichtet?
Alle approbierten Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Diese Pflicht ergibt sich aus den Heilberufekammergesetzen und den Berufsordnungen der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammern. - Was ist zu tun?
Die Fortbildung muss dem Erhalt und der Weiterentwicklung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dienen. Ein Fortbildungsnachweis ist nur auf Verlangen der Kammer zu erbringen; eine bestimmte Punktzahl in einem bestimmten Zeitraum ist berufsrechtlich nicht vorgeschrieben.
2. Sozialrechtliche Nachweispflicht (§ 95d SGB V und § 136b SGB V)
- Wer ist verpflichtet?
- Alle VertragspsychotherapeutInnen (KV-zugelassen, ermächtigt, angestellt in MVZ, bei VertragspsychotherapeutInnen, in Berufsausübungsgemeinschaften oder im Job-Sharing)
- Angestellte PsychotherapeutInnen in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern
- InhaberInnen bestimmter Trägerverträge (z.B. mit der Berliner Senatsverwaltung)
- Was ist zu tun?
- Innerhalb von fünf Jahren müssen mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben werden.
- Der Nachweis erfolgt in der Regel durch das Fortbildungszertifikat der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer.
- Der Nachweis ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. im Krankenhaus gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen.
Beginn und Nachweiszeitraum
- Die sozialrechtliche Nachweispflicht beginnt mit Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bzw. im Krankenhaus frühestens fünf Jahre nach Approbation.
- Der Nachweiszeitraum beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf beginnt ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum.
Regionale Besonderheiten
- Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht gilt bundesweit einheitlich für alle Kammermitglieder.
- Die sozialrechtliche Nachweispflicht betrifft nur die oben genannten Gruppen, nicht jedoch z. B. ausschließlich privat tätige PsychotherapeutInnen oder solche in Beratungsstellen oder Reha-Einrichtungen, sofern diese nicht unter die oben genannten Regelungen fallen.
Nachweisverfahren
- Das Fortbildungszertifikat kann bei der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer beantragt werden, sobald innerhalb von fünf Jahren 250 Punkte erreicht wurden.
- Über den individuellen Nachweiszeitraum informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Wichtige Hinweise:
- Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist durch eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung nachzuweisen.
- Die Anerkennung der Fortbildung erfolgt durch die jeweilige Landespsychotherapeutenkammer, die auch über die genaue Punktevergabe entscheidet.
Die Fortbildungspflicht für Psychotherapeutinnen ist ein zentrales Instrument zur Sicherung der Behandlungsqualität. Das Punktesystem ermöglicht eine einheitliche Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen. Innerhalb von fünf Jahren müssen 250 PTK-Punkte durch verschiedene Aktivitäten wie akkreditierte Fortbildungen, Supervisionen oder wissenschaftliche Veröffentlichungen erworben werden, sofern eine sozialrechtliche Nachweispflicht besteht. Es gibt keine jährliche Mindestpunktzahl, eine gleichmäßige Verteilung wird jedoch empfohlen. Bei Bedarf können Verlängerungen oder Nachholfristen beantragt werden – das Fehlen ausreichender Punkte kann jedoch zu Sanktionen bis hin zum Entzug der Approbation führen. Die Nachweispflicht gilt für alle Psychotherapeutinnen, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen oder in entsprechenden Krankenhäusern angestellt sind.
Tipp: Bei Fragen zu individuellen Sonderregelungen oder zur Anerkennung spezieller Fortbildungsmaßnahmen empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer.
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