Rechtspsychologie

Persönlichkeitsstörungen in der ICD-11: Neue Maßstäbe für die Forensik

Die ICD-11 stellt die Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen neu auf. Das hat direkte Folgen für Begutachtung und Praxis in der Forensik.
Persönlichkeitsstörungen in der ICD-11: Neue Maßstäbe für die Forensik

Inhalt:

  1. Forensisch relevante psychische Störungen
  2. Persönlichkeitsstörungen und die ICD-11
  3. Persönlichkeitsstörungen, Gewalt und Komorbidität
  4. Methodische und ethische Herausforderungen in der Begutachtung
  5. Fazit und Ausblick

Psychische Störungen sind in der Allgemeinbevölkerung häufig und zählen zu den wichtigsten gesundheitlichen und gesellschaftlichen Belastungsfaktoren. Die 12-Monatsprävalenz psychischer Störungen in Deutschland lag laut einer bevölkerungsrepräsentativen Erhebung (DEGS1-MH) zuletzt bei 27,7 %, wobei Angststörungen, depressive Störungen sowie Störungen durch Alkohol- und Medikamentenkonsum am häufigsten auftreten (Jacobi et al., 2014; Konrad et al., 2021). Neuere Routinedaten zeigen für die Jahre 2012–2022 einen Anstieg der administrativen Diagnoseprävalenz im ambulanten Bereich von 33,4 % auf 37,9 % (Thom et al., 2024).

Die psychiatrische Diagnostik unterscheidet sich grundlegend von der Diagnostik somatischer Erkrankungen. Sie basiert auf dem klinischen Bild, dem Schweregrad und dem situativen Zusammenhang zum Tatzeitpunkt basiert (Howard, 2024; Mulder, 2025; Konrad et al., 2021). Mit der ICD-11 ist eine differenziertere und weniger stigmatisierende Einschätzung von Persönlichkeitsstörungen möglich, da der Fokus auf dem Schweregrad, der psychosozialen Funktionsfähigkeit und den individuellen Merkmalsbereichen liegt. Dieser Ansatz ist besonders bedeutsam für die forensische Praxis (Mulder, 2025; Hauser et al., 2021).

Für die Klassifikation psychischer Störungen werden international das DSM und die ICD verwendet. Beide Systeme basieren auf Kriterienlisten und ermöglichen eine standardisierte Diagnosestellung. Während ursprünglich ein kategorialer Ansatz dominierte, werden in der ICD-11 und im DSM-5 zunehmend dimensionale Ansätze integriert, da die Grenzen zwischen „psychisch gesund“ und „psychisch gestört“ sowie zwischen verschiedenen Störungen oft fließend sind (Konrad et al., 2021; Mulder, 2025).

Gerade im forensischen Kontext ist diese Entwicklung von großer Bedeutung, da eine differenzierte Diagnostik und Bewertung psychischer Störungen die Einschätzung der Aussagefähigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeug:innen und Beschuldigten maßgeblich beeinflussen kann (Howard, 2024; Konrad et al., 2021). Mit der Einführung eines dimensionalen Ansatzes, der sich auf Schweregrad und psychosoziale Funktionsfähigkeit fokussiert, markiert die ICD-11 einen Paradigmenwechsel bei der Klassifizierung von Persönlichkeitsstörungen (Mulder, 2025; Hauser et al., 2021).

Forensisch relevante psychische Störungen

In der forensischen Psychiatrie sind insbesondere schwere kognitive Störungen wie Intelligenzminderung und organische psychische Störungen, psychotische Syndrome, affektive Störungen, substanzbezogene Störungen und Persönlichkeitsstörungen relevant (Howard, 2024). Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit treten vor allem bei schweren kognitiven Störungen und akuten psychotischen Syndromen auf. Die Beurteilung erfordert eine differenzierte Exploration der Psychopathologie und der motivationalen Prozesse zum Tatzeitpunkt, da sich aus dem bloßen Vorliegen eines Störungsbildes keine direkten Hemmungseinbußen ableiten lassen (Howard, 2024).

Menschen mit Intelligenzminderung zeigen häufig Defizite in der intuitiven Unrechtseinsicht sowie in der Deutung sozialer Interaktionen. Bei der Beurteilung darf man sich daher nicht nur auf den Intelligenzquotienten stützen, sondern muss auch individuelle Ausprägungen von Impulsivität, Anpassungsfähigkeit und emotionalem Erleben berücksichtigen. Während bei schweren und mittelgradigen Intelligenzminderungen meist eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit vorliegt, ist bei leichteren Formen eine Einzelfallanalyse erforderlich (Howard, 2024).

Persönlichkeitsstörungen sind in der Regel nicht geeignet, forensisch relevante Steuerungseinbußen hervorzurufen. Ausnahmen bilden Konstellationen mit deutlich nachweisbaren Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, emotionaler Labilisierung oder einem engen Zusammenhang zwischen Störungscharakteristik und Tatablauf. Planungshandlungen, komplexe Tatabläufe und erhaltene Verhaltensspielräume sprechen hingegen gegen erhebliche Beeinträchtigungen (Howard, 2024; Mulder, 2025; Hauser et al., 2021).

Substanzbezogene Störungen sind häufig mit deliktischem Verhalten assoziiert. Zwar können Intoxikationserscheinungen zu Enthemmung beitragen, sie rechtfertigen jedoch nicht per se eine Schuldunfähigkeit. Ausschlaggebend sind das Ausmaß der Intoxikation und die daraus resultierende individuelle Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt. Planungshandlungen und erhaltene Introspektion sprechen gegen substanzbedingte Einbußen (Howard, 2024).

Mit der ICD-11 werden neue Verhaltenssüchte wie Glücksspiel- und Computerspielsucht sowie die Störung mit zwanghaftem Sexualverhalten als eigenständige Diagnosen geführt. Ihre forensische Relevanz richtet sich nach Grad und Ausmaß der psychopathologischen Symptomatik und deren psychosozialen Folgen (Howard, 2024; Hauser et al., 2021).

Akute psychotische Syndrome (z. B. Schizophrenie) können Realitätswahrnehmung und Urteilsfähigkeit massiv verzerren. Die Diagnose allein begründet jedoch keine Steuerungseinbußen, denn ausschlaggebend ist die konkrete Psychopathologie während der Tat. Ein komorbider Substanzmissbrauch erhöht das Gewaltrisiko signifikant (Howard, 2024).

Bei affektiven Störungen, wie schweren depressiven Episoden mit wahnhaften Symptomen, kann die Einsichtsfähigkeit aufgehoben sein. Manische Phasen gehen mit gesteigerter Risikobereitschaft, Enthemmung und reduzierter Kritikfähigkeit einher. Delikte, die in diesem Zusammenhang begangen werden, sind meist dem Bagatellbereich zuzuordnen (Howard, 2024).

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Persönlichkeitsstörungen und die ICD-11

Die ICD-11 bringt einen grundlegenden Wandel in der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen. Statt starrer Kategorien steht nun der Schweregrad der Störung im Mittelpunkt: Persönlichkeitsstörungen werden als leicht, mittel oder schwer eingestuft, wobei psychosoziale Funktionsfähigkeit und interpersonelle Schwierigkeiten entscheidend sind (Bach & Simonsen, 2025; Mulder, 2025). Die Schweregrade orientieren sich daran, wie stark die Selbst- und Beziehungsfunktionen beeinträchtigt sind und wie ausgeprägt das Risiko für Selbst- oder Fremdgefährdung ist.

Zur weiteren Differenzierung werden fünf Merkmalsbereiche („trait domains“) genutzt: Negative Affektivität, Dissozialität, Distanziertheit, Enthemmung und Anankasmus. Diese Merkmale können kombiniert werden, um das individuelle Störungsbild präzise zu beschreiben. Die Borderline-Problematik bleibt als Zusatzmuster erhalten, ist aber keine eigenständige Kategorie mehr (Bach & Simonsen, 2025; Mulder, 2025).

Die Überarbeitung der ICD-11 wurde notwendig, weil das alte kategoriale Modell der ICD-10 erhebliche Schwächen zeigte: Es begünstigte Stigmatisierung, führte zu einer hohen Rate an Komorbidität und zur häufigen Vergabe unspezifischer Diagnosen wie „Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet“. Zudem war das Kriterium der Zeitstabilität angesichts neuer Verlaufsstudien nicht mehr haltbar. Die neue Systematik adressiert diese Probleme, indem sie die Schweregradeinschätzung und die individuellen Merkmalsausprägungen in den Vordergrund stellt (Hauser et al., 2021; Renneberg & Herpertz, 2021; Mulder, 2025).

Ein weiterer klinisch und forensisch relevanter Aspekt ist die Einführung der „Persönlichkeitsproblematik“ (personality difficulty) als subsyndromale Stufe. Sie beschreibt Persönlichkeitsmerkmale, die zwar die Behandlung oder das Gesundheitsverhalten beeinflussen können, aber nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Diese Neuerung trägt dazu bei, die Kontinuität zwischen gesunder und gestörter Persönlichkeit besser abzubilden und die Stigmatisierung zu verringern (Bach & Simonsen, 2025; Mulder, 2025).

Für die forensische Begutachtung bedeutet die ICD-11, dass nicht mehr nur das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, sondern auch deren Ausprägung, die psychosozialen Folgen und die Kontextfaktoren für die Einschätzung der Aussage- und Steuerungsfähigkeit maßgeblich sind. Allerdings bleibt es auch nach Einführung der ICD-11 dabei, dass bei Persönlichkeitsstörungen nicht per se von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden kann; vielmehr ist eine differenzierte Einzelfallanalyse erforderlich (Hauser et al., 2021).

Die ICD-11 legt Wert darauf, dass Diagnostik und Therapie an die individuelle Ausprägung und die jeweiligen Lebensumstände angepasst werden. Die Schweregradklassifikation beeinflusst die Prognose, die Wahl der Behandlungsintensität und die therapeutische Zielsetzung (Bach & Simonsen, 2025).

Ein Oberkörper und zwei Hände haben sich in einem Gewirr aus roten Fäden verfangen.

Auch mit der ICD-11 bleibt die Persönlichkeit ein vielschichtiges Geflecht, das die forensische Praxis immer wieder neu zu entdecken und zu verstehen gilt.

Persönlichkeitsstörungen, Gewalt und Komorbidität

Mit der ICD-11 wird der Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörungen, Gewalt und Komorbidität differenzierter betrachtet. Die hohe Komorbidität und Heterogenität der alten ICD-10-Kategorien erschwerten eine valide Risikoabschätzung und führten zu Unsicherheiten in der Prognose (Hauser et al., 2021; Renneberg & Herpertz, 2021). Die neue Systematik der ICD-11 stellt den Schweregrad und individuelle Merkmalsbereiche in den Mittelpunkt und trägt damit auch forensischen Anforderungen Rechnung (Mulder, 2025).

Nicht alle Menschen mit Persönlichkeitsstörungen sind gewalttätig. Das Risiko für Gewalt ist insbesondere bei Störungen aus dem ehemaligen Cluster B, wie der antisozialen und der Borderline-Persönlichkeitsstörung, erhöht, während andere Persönlichkeitsstörungen, etwa die schizoide Persönlichkeitsstörung, sogar mit einem geringeren Gewaltrisiko assoziiert sein können (Howard, 2024). Das Risiko steigt mit der Anzahl komorbider PS und mit dem Schweregrad der Störung (Mulder, 2025).

Zentrale Risikofaktoren für Gewalt und Rückfälligkeit sind Komorbidität, insbesondere zwischen antisozialer und Borderline-Persönlichkeitsstörung, sowie transdiagnostische Merkmale wie Enthemmung und negative Affektivität. Kontextfaktoren, wie etwa interpersonelle Konflikte oder Substanzkonsum, erhöhen das Risiko zusätzlich. Die ICD-11 erleichtert es, diese individuellen Risikoprofile differenziert zu erfassen und für die Einschätzung von Gewalt- und Rückfallrisiken heranzuziehen (Hauser et al., 2021; Mulder, 2025; Howard, 2024).

Für die forensische Praxis bedeutet dies, dass die Risikoabschätzung nicht mehr allein auf Diagnosen basiert, sondern Schweregrad, Merkmalsbereiche und Kontextbedingungen differenziert zu berücksichtigen sind.

Methodische und ethische Herausforderungen in der Begutachtung

Die ICD-11 markiert einen Paradigmenwechsel in der Diagnostik und Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen. Obwohl objektive biologische Marker weiterhin fehlen (Konrad et al., 2021), bleibt die psychiatrische Diagnostik auf die sorgfältige Erhebung subjektiver Beschwerden und objektiver psychopathologischer Befunde angewiesen. Die neue Systematik verlangt eine individuelle Bewertung von Schweregrad, psychosozialer Funktionsfähigkeit und Merkmalsbereichen (Mulder, 2025; Hauser et al., 2021).

Für die forensische Begutachtung bedeutet dies, dass Persönlichkeitsstörungen weiterhin nicht per se mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gleichzusetzen sind. Vielmehr ist eine differenzierte Einzelfallanalyse erforderlich, die die neuen diagnostischen Kriterien, die biografische Entwicklung und die situativen Kontextfaktoren systematisch berücksichtigt (Hauser et al., 2021; Howard, 2024).

Sachverständige sind verpflichtet, objektiv, unabhängig und sensibel mit den Betroffenen umzugehen. Die neuen diagnostischen Vorgaben erleichtern die Beschreibung individueller Problembereiche und deren Auswirkungen auf das Verhalten, stellen aber auch erhöhte Anforderungen an die forensische Praxis, insbesondere bei der Einordnung als „schwere andere seelische Abartigkeit“. (Hauser et al., 2021).

Eingangsmerkmale nach § 20 StGB

Die sogenannten Eingangsmerkmale sind juristische Sammelbegriffe im deutschen Strafrecht (§ 20 StGB), die den Rahmen für die forensisch-psychiatrische Begutachtung der Schuldfähigkeit setzen. Sie bezeichnen psychische Beeinträchtigungen, die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinflussen können. Zu den Eingangsmerkmalen zählen:

  • Krankhafte seelische Störung:
    Umfasst schwere psychische Erkrankungen mit organischer Ursache oder psychotische Störungen, etwa Schizophrenie, bipolare Störungen oder hirnorganisch bedingte Syndrome.
  • Intelligenzminderung:
    Bezieht sich auf angeborene oder früh erworbene Minderungen der Intelligenz, die nicht auf organische Erkrankungen zurückzuführen sind.
  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung:
    Betrifft erhebliche Beeinträchtigungen des Bewusstseins, etwa bei akuten Affektdurchbrüchen oder Ausnahmezuständen, meist ohne zugrundeliegende psychische Erkrankung.
  • Schwere andere seelische Störung:
    Dient als Auffangkategorie für psychische Auffälligkeiten, die nicht unter die anderen Merkmale fallen – insbesondere Persönlichkeitsstörungen, Paraphilien, chronische Suchterkrankungen sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen.

Seit 2021 wurden die ursprünglich verwendeten, heute als stigmatisierend empfundenen Begriffe wie „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ im Gesetzestext durch „Intelligenzminderung“ und „Störung“ ersetzt (Dorsch, 2024).

Von forensischer Bedeutung sind insbesondere Persönlichkeitsstörungen und chronische Suchterkrankungen, da sie häufig unter das vierte Eingangsmerkmal fallen. Die genaue Zuordnung erfolgt anhand aktueller Klassifikationssysteme (ICD-11, DSM-5) und einer differenzierten psychopathologischen Beurteilung.

Fazit und Ausblick

Die forensische Begutachtung psychischer Störungen erfordert eine differenzierte, störungsspezifische und kontextbezogene Bewertung. Die ICD-11 bringt grundlegende Veränderungen in der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen: Der Fokus liegt künftig auf Schweregrad, psychosozialer Funktionsfähigkeit und der Beschreibung individueller Merkmalsbereiche, anstelle starrer Kategorien (Mulder, 2025; Hauser et al., 2021). Für die Praxis bedeutet das, dass nicht mehr allein das Vorliegen einer Störung, sondern deren Ausprägung und konkrete Auswirkungen auf das Verhalten und die Steuerungsfähigkeit entscheidend sind.

Persönlichkeitsstörungen sind in der Regel nicht geeignet, forensisch relevante Einbußen der Steuerungsfähigkeit hervorzurufen. Bestimmte Konstellationen, wie deutlich nachweisbare Störungen der Affekt- und Impulskontrolle oder eine konflikthafte Zuspitzung im Vorfeld einer Tat, können jedoch relevant werden (Howard, 2024). Die Einschätzung des Risikos für Gewalt und Rückfälligkeit sollte sich nicht allein auf Diagnosen stützen, sondern auch transdiagnostische Risikofaktoren wie Enthemmung, emotionale Impulsivität, Komorbidität und Kontextbedingungen berücksichtigen (Howard, 2024; Mulder, 2025).

Da die ICD-11 in Deutschland bislang noch nicht flächendeckend implementiert ist, bleibt ihre praktische Umsetzung und die Akzeptanz in der forensischen Begutachtung eine aktuelle Herausforderung. Zukünftig wird die weitere Validierung und Anwendung dimensionaler Ansätze in der Begutachtungspraxis entscheidend sein. Die kontinuierliche Fortbildung der Sachverständigen und die konsequente Orientierung an aktuellen Klassifikationssystemen sind für eine wissenschaftlich fundierte und rechtssichere Begutachtung unerlässlich.

Quellen / weiterführende Literatur:
  • Bach, B., & Simonsen, S. (2025). ICD-11 Persönlichkeitsstörungen: Ein klinischer Leitfaden (1. Aufl.). Hogrefe AG. https://doi.org/10.1024/86366-000
  • Dorsch – Lexikon der Psychologie: Stichwort „Eingangsmerkmale“ (2024). Hogrefe Online. https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/eingangsmerkmale
  • Hauser, N. C., Herpertz, S. C., & Habermeyer, E. (2021). Das überarbeitete Konzept der Persönlichkeitsstörungen nach ICD-11: Neuerungen und mögliche Konsequenzen für die forensisch-psychiatrische Tätigkeit. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 15, 30–38. https://doi.org/10.1007/s11757-020-00648-3
  • Howard, R. C. (2024). Psychiatrische Störungsbilder und mögliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. In B. Völlm & B. Schiffer (Hrsg.), Forensische Psychiatrie: Rechtliche, klinische und ethische Aspekte. Springer. 
  • Jacobi, F., Höfler, M., Strehle, J. et al. Psychische Störungen in der Allgemeinbevölkerung. Nervenarzt 85, 77–87 (2014). https://doi.org/10.1007/s00115-013-3961-y
  • Konrad, N., Huchzermeier, C. & Rasch, W. (2019). Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. (5th ed.). W. Kohlhammer GmbH. https://doi.org/10.17433/978-3-17-033643-8
  • Mulder, R. Persönlichkeitsstörungen. In Tyrer, P., & Gaebel, W. (2025). ICD-11: Neue Entwicklungen in Diagnostik und Klassifikation psychischer Störungen: Konzepte nachvollziehen und umsetzen (1. Aufl.). Hogrefe AG. https://doi.org/10.1024/86376-000
  • Thom J, Jonas B, Reitzle L, Mauz E, Hölling H, Schulz M: Trends in the diagnostic prevalence of mental disorders, 2012–2022—using nationwide outpatient claims data for mental health surveillance. Dtsch Arztebl Int 2024; 121: 355–62. DOI: 10.3238/arztebl.m2024.0052
  • Renneberg, B., & Herpertz, S. C. (2021, 2. März). Dimensionale Diagnostik der Persönlichkeitsstörungen in ICD-11 und DSM-5. Hogrefe. https://www.hogrefe.com/de/thema/dimensionale-diagnostik-der-persoenlichkeitsstoerungen
  • Völlm, B., & Schiffer, B. (Hrsg.). (2024). Forensische Psychiatrie: Rechtliche, klinische und ethische Aspekte. Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-64465-2
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